Kein Anspruch auf Wiedereinstellung im Kleinbetrieb
Die Grundsätze zum Wiedereinstellungsanspruch sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht auf Kleinbetriebe anwendbar (8 AZR 845/15).
Der von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Wiedereinstellung dient in Ausnahmefällen als Lückenfüller im Allgemeinen Kündigungsschutz. Das BAG billigt einem wirksam gekündigten Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu, wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist der bisherige Arbeitsplatz wider Erwarten doch erhalten bleibt, oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht.
Da eine wirksame Kündigung nach einer überraschenden Änderung der tatsächlichen Umstände ihre Wirksamkeit nicht verliert, geht das BAG den Weg über jenen entwickelten Anspruch auf Wiedereinstellung.
Da diese Grundsätze auf den Erwägungen der §§ 1 und 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beruhen, können sie laut dem Gericht nicht auf Kleinbetriebe angewendet werden.
§ 23 Abs. 1 Satz 2-4 KSchG stellt klar, dass die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG keine Anwendung finden.