Ausgleich der Höchstarbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage
Urlaubs- und Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage mit der Höchstarbeitszeit verrechnet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.05.2018 klargestellt (8 C 13.17).
Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird zur Sicherung des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern unter anderem die zulässige Höchstarbeitszeit geregelt. Arbeitgebern wird dadurch die Pflicht auferlegt, die vorgegebenen Regelungen, insbesondere der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, einzuhalten. Die Einhaltung des Gesetzes wird davon von den zuständigen Behörden überwacht und ggf. zwangsweise durchgesetzt.
Gegen einen solchen behördlichen Bescheid wehrte sich das Universitätsklinikum Köln erfolglos mit der Klage beim Verwaltungsgericht. Als Arbeitgeberin führte die Uniklinik ein Zeitstundenkonto für die beschäftigten Ärzte, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sicherzustellen. Dabei wurden jedoch genommene Urlaubstage und die auf einen Werktag fallenden Feiertage mit den geleisteten Arbeitsstunden verrechnet, um sie als Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeitszeit heranziehen zu können.
Nach Ansicht aller Instanzen ergibt sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang des ArbZG und des Bundesurlaubsgesetzes, dass eine solche Verrechnung den Zwecken der Gesetze zuwiderlaufen würde. Die angestrebte Erholung durch Urlaub und Feiertage, sowie der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer könne damit nicht mehr sichergestellt werden.