Vertragsstrafen Arbeitsvertrag
Ein Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also in der Regel der Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, hat transparente Regelungen zu verwenden. Das BAG fordert in einem Urteil vom 24.08.2017 (8 AZR 378/16), dass gerade Vertragsstrafenregelungen präzise formuliert werden sollten, um wirksam zu sein.
In dem Rechtsstreit wehrte sich ein Arbeitnehmer gegen die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass ein Arbeitnehmer, welcher das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet, eine Vertragsstrafe zu zahlen habe. Das BAG erklärte die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Vertragsstrafe auf Grund Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam. Insbesondere das Transparenzgebot verpflichte nicht nur zur genauen Formulierung von einzelnen Klauseln, sondern zur Schaffung eines klar verständlichen und widerspruchsfreien Gesamtbildes. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, die Vertragsstrafe nach einer vereinbarten Probezeitenregelung und der Zeit danach entsprechend zu differenzieren. Zwar ist grundsätzlich eine Vereinbarung über Vertragsstrafen zulässig, allerdings sollte ihrer korrekten Ausarbeitung besondere Achtung geschenkt werden.
Die Unwirksamkeit einer Klausel führt in der Regel zu ihrem ersatzlosen Wegfall. Der Vertrag bleibt jedoch gem. § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Eine sorgfältige Formulierung des Arbeitsvertrages ist daher von großer praktischer Bedeutung.