BAG: Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin über Stellenbesetzung
Das BAG hat mit einer Entscheidung (AZ 8 AZR 287/08) mehr Klarheit für Arbeitgeber im Umgang mit abgelehnten Bewerbern geschaffen.
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies wurde durch die Entscheidung des BAG nunmehr klargestellt.
Eine Bewerberin verlangte eine Entschädigung nach dem AGG. Sie hatte sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle des Unternehmens beworben. Bei ihrer Ablehnung wurde ihr nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Ebenso wenig wurde ihr mitgeteilt, ob an ihrer Stelle ein anderer Bewerber den Arbeitsplatz erhielt. Die 1961 in Russland geborene Bewerberin ging davon aus, die Voraussetzungen für die Stelle zu erfüllen. Sie sei vielmehr aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
Das BAG (AZ 8 AZR 287/08) verneinte einen Anspruch der Bewerberin auf Auskunft, ob und aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Der EUGH hat nach Vorlage des Falls entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt. Das Vorenthalten jeglicher Informationen durch den Arbeitgeber, kann jedoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen eine Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.
Das BAG hat daraufhin die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Verweigerung jeglicher Auskunft an die Bewerberin habe nicht die Vermutung begründet, dass diese unzulässig benachteiligt wurde.