Leitlinien Überstundenprozess
Seit der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 war die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für den Überstundenprozess neu diskutiert worden. Der EuGH verlangt, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Dieses System habe aber nur seine Schutzwirkung im Bezug auf das Arbeitszeitschutzrecht. Konsequenzen für Überstundenprozesse seien daraus nicht zu ziehen. Es bleibt deshalb dabei, dass Arbeitnehmer darlegen müssen, dass sie Arbeit im Sinne von Überstunden geleistet haben und dass der Arbeitgeber diese Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Dies entsprach vollständig der bisherigen Rechtssprechung und ist nicht geändert worden (vergleiche BAG Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).